Für die Gesamtsumme der allfällig nicht erlassenen Verfahrenskosten sei eine Ratenzahlungsvereinbarung von CHF 30.00/Monat zu bewilligen oder die zuständige Stelle sei anzuweisen, eine solche zu bewilligen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 30. April 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit die Feststellung der offenen Verfahrenskosten verlangt werde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien die ausstehenden Verfahrenskosten bis auf einen Betrag von CHF 300.00 bis zum 31. Dezember 2021 zu stunden.