Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die offenen Verfahrenskosten per dato CHF 950.00 betragen würden. Sämtliche noch offenen Verfahrenskosten seien zu erlassen. Eventualiter seien die noch offenen Verfahrenskosten von total CHF 950.00 bis auf den Betrag von CHF 300.00 zu erlassen, d.h. im Umfang von CHF 650.00. Für die Gesamtsumme der allfällig nicht erlassenen Verfahrenskosten sei eine Ratenzahlungsvereinbarung von CHF 30.00/Monat zu bewilligen oder die zuständige Stelle sei anzuweisen, eine solche zu bewilligen.