Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbe- förderungsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2018 (BJS 15 9205 etc.) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Verurteilten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erlass der mit den Strafbefeh- len vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214), 10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferlegten Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 850.00 ab. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die offenen Verfahrenskosten per dato CHF 950.00 betragen würden. Sämtliche noch offenen Verfahrenskosten seien zu erlassen. Eventualiter seien die noch offenen Verfahrenskosten von total CHF 950.00 bis auf den Betrag von CHF 300.00 zu erlassen, d.h. im Umfang von CHF 650.00. Für die Gesamtsumme der allfällig nicht erlassenen Verfahrenskosten sei eine Ratenzah- lungsvereinbarung von CHF 30.00/Monat zu bewilligen oder die zuständige Stelle sei anzuweisen, eine solche zu bewilligen. Zudem sei ihr für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 30. April 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, so- weit die Feststellung der offenen Verfahrenskosten verlangt werde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien die ausstehenden Verfahrenskosten bis auf ei- nen Betrag von CHF 300.00 bis zum 31. Dezember 2021 zu stunden. Die Be- schwerdeführerin reichte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung am 27. Juli 2018 eine Replik ein. Neu beantragte sie zusätzlich, es seien die durch die Fortset- zungsbegehren verursachten Kosten dem Kanton Bern oder der Staatsanwalt- schaft aufzuerlegen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei eine Amtsauskunft des Betreibungsamtes C.________(Ortschaft) einzuholen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Erlassgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die offenen Verfahrenskosten per dato CHF 950.00 betragen würden, ist hierauf nicht einzutre- ten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungs- objekt begrenzt. Gegenstände, über welche die Staatsanwaltschaft nicht entschie- den hat, können von der Beschwerdeinstanz nicht beurteilt werden. Der Streitge- genstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Vorliegend bildet die Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten aus den Strafbefeh- len BJS 15 9205, BJS 15 11699, BJS 15 16924, BJS 15 26214, BJS 15 26507 und 2 BJS 15 30349, ausmachend insgesamt CHF 850.00, den Verfahrensgegenstand. Der Erlass der Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6846 von CHF 100.00 war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Weitere Verfahrenskosten waren der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Soweit tatsächlich noch ein offener Betrag für Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6848 bestehen sollte, hat die Beschwerdeführerin (erneut) ein Erlass-/Stundungsgesuch bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen. Weiter ist auch auf den mit Replik zusätzlich gestellten Antrag, es seien die durch die Fortsetzungsbegehren entstandenen Kosten dem Kanton Bern oder der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, nicht einzutreten. Diese Kosten bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können folglich nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Die vorliegende Verfügung wird in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung erlassen. Die Fristerstreckungsgesuche sowie die Replik wurden aufgrund einer (Ausland-)Abwesenheit der Beschwerdeführerin von deren Mitbewohnerin D.________ unterzeichnet. Dies war gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO zulässig, wonach die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können. Die Beschwerdeführerin hat im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Per- son. Art. 127 Abs. 5 StPO, welcher den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldig- ten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. 3. 3.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per- son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbring- lichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Familienan- gehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. D.h. die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast (vgl. zum Gan- zen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 235 vom 4. August 2016 E. 3; BK 15 248 vom 24. November 2015 E. 3). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 zur Beschwerde Folgendes aus: 3 4. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2017 in genügender Weise ihre ungünstige finanzielle Situation dargetan. Diese ist von der regionalen Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Frage gestellt worden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Hinweis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 abgewiesen, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind. 5. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass auf die einzelnen Beträge, nicht aber auf den Gesamtbe- trag abgestellt worden ist. Diese Kritik erscheint im vorliegenden Fall berechtigt. Der in bedrängten Verhältnissen lebenden Beschwerdeführerin wurden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt. Die gleichzeitig verhängten Bussen hat sie zum grössten Teil bezahlt, was ihre knappen Mittel zusätzlich verringerte. Unter diesen Um- ständen erscheint es gerechtfertigt, beim Entscheid über eine Stundung oder einen Erlass die Ver- fahrenskosten zusammenzuzählen. Die Addition ergibt einen Betrag, der deutlich über dem Grenzwert liegt, der in den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 liegt. Al- lein unter Bezugnahme auf diese Weisungen konnte das Gesuch also nicht vollumfänglich abge- wiesen werden. 6. Dass die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst unterstützt wird, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Für Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder Erlass noch Stundung zu gewähren. 7. Verfahrenskosten sind nur zu erlassen, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt, weil von Vornherein feststeht, dass innert der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 442 Abs. 2 StPO kei- nerlei Aussicht auf eine Bezahlung besteht. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei seit mehr als zehn Jahren dauernd und ohne Unterbruch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keine abgeschlossene Erstausbildung, weshalb keine Anzeichen dafür bestünden, dass ihre Mittellosig- keit künftig beseitigt werden könnte. Diese Argumentation rechtfertigt indessen nicht, bereits im jetzigen Zeitpunkt einen Erlass der CHF 300.00 übersteigenden Verfahrenskosten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist zwar schon lange Sozialhilfebezügerin und verfügt offenbar nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung. Andrerseits ist sie noch nicht vierzigjährig, versteht sich gut auszudrücken und führt in ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2017 selber aus, dass sie eine teilweise Integration in den Arbeitsmarkt anstrebt. Es kann folglich im jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, es stehe schon fest, dass eine – allenfalls ratenweise – Begleichung der Kosten innerhalb der Verjährungsfrist ausgeschlossen erscheine. Folglich ist nicht ein Erlass, sondern eine Stun- dung zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft schlägt vor, die CHF 300.00 übersteigenden Kosten vorderhand bis Ende 2021 zu stunden. 3.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich diesen Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft vollumfänglich anschliessen. Die Erwägungen sind ausführ- lich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend das Erlass-, Stundungs- bzw. Zahlungsfristverlängerungs- und Ratenzahlungsge- such der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft nicht mit dem Hinweis auf die Weisung der Generealstaatsanwaltschaft betreffend Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten vom 10. Juli 2013 ab- gewiesen werden durfte, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind. Der Beschwerdeführerin wurden mit Strafbe- 4 fehlen vom 1. Mai, 4. Juni, 24. Juli, 19. November und 10. Dezember 2015 sowie vom 6. Januar 2016 Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt (BJS 15 9205, BJS 15 11699, BJS 15 16924, BJS 15 26507, BJS 15 30349: je CHF 150.00; BJS 15 26214: CHF 100.00). Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums, weshalb der Beschwerdeführerin für die Abbezahlung der einzelnen Beträge nur wenig Zeit zur Verfügung stand. Zudem hat die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die gleichzeitig verhängten Bussen zum grössten Teil abbezahlt, wodurch sich ihre knappen finanziellen Mittel zusätzlich verringerten. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, beim Entscheid über den Erlass oder die Stundung die Verfahrenskosten zusammenzuzählen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 248 vom 24. No- vember 2015 E. 6; BK 13 97 vom 1. Juli 2013 E. 5). Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit für sich allein keinen ausserordentlichen Umstand darstellt, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Es darf davon ausge- gangen werden, dass selbst Sozialhilfebezüger in der Lage sind, CHF 300.00 in- nert maximal zwei Jahren (d.h. CHF 12.50 pro Monat) abzubezahlen. Für die Ver- fahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder ein Erlass noch eine Stundung zu gewähren. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von insgesamt CHF 550.00 ist festzustel- len, dass es der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zumutbar ist die gesamten Verfahrenskosten von CHF 550.00 sofort und in vollem Umfang zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst finanziell un- terstützt und lebt in knappen finanziellen Verhältnisse. Allerdings beträgt die Ver- jährungsfrist für Verfahrenskosten 10 Jahre (Art. 435 StPO). Es steht nicht fest, ob die Forderung vor Eintritt der Verjährung einbringlich sein wird resp. ratenweise beglichen werden kann. Ein Erlass der Verfahrenskosten kommt deshalb zurzeit nicht in Frage. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine andauernde Mittellosigkeit kann derzeit nicht angenommen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wird und keine Erstausbildung hat. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 550.00 stattdessen vorderhand bis 31. Dezember 2021 zu stun- den. Die Sozialhilfe geht über die blosse Existenzsicherung hinaus und soll dem Sozialhilfeempfänger auch eine Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen. Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sind daher nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb ihnen ein ge- wisser, wenn auch geringfügiger Spielraum zur Bezahlung von Verfahrenskosten verbleibt. Mit der gewährten Stundung bis Ende Dezember 2021 wird dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, die nicht gestundeten Verfahrenskosten von CHF 300.00 abzubezahlen und sich darauf einzurichten, die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 550.00 zukünftig mit den ausbezahlten Sozialhilfegel- dern zu begleichen. 5 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland BJS 15 9205 etc. vom 28. März 2018 ist aufzuheben. Die der Beschwer- deführerin mit Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214), 10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferleg- ten Verfahrenskosten von total CHF 850.00 werden, soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend, d.h. im Umfang von CHF 550.00, bis zum 31. Dezember 2021 gestundet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin für die nicht gestundeten CHF 300.00 eine Raten- zahlung verlangt, hat sie sich hierfür an die Staatsanwaltschaft resp. an das zentra- le Busseninkasso des Amtes für Betriebswirtschaft und Aufsicht zu wenden (vgl. die angefochtene Verfügung). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlungen resp. Zahlungsfristverlängerung hat. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil, indem ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 550.00 gestun- det werden. Der Nichteintretensentscheid generierte keinen Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigen würde. Angesichts der vorliegenden Ausgangs- lage und mit Blick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwer- deführerin rechtfertigt es sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Ent- schädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. 6 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 15 9205 etc. vom 28. März 2018 wird aufgehoben. Die der Beschwerdeführerin mit Straf- befehlen vom 1. Mai 2015 (BJS 15 9205), 4. Juni 2015 (BJS 15 11699), 24. Juli 2015 (BJS 15 16924), 19. November 2015 (BJS 15 26214), 10. Dezember 2015 (BJS 15 26507) und 6. Januar 2016 (BJS 15 30349) auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 850.00 werden, soweit den Betrag von CHF 300.00 übersteigend, d.h. im Um- fang von CHF 550.00, bis zum 31. Dezember 2021 gestundet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 6. August 2018 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7