8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 816.60 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.