Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, und die Beschwerdeführerin das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerden gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet hat, hat sie die Beschuldigten zu entschädigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird somit verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 816.60 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 300.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.