der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Mangels Einreichens einer Kostennote seines Verteidigers wird die Entschädigung des Beschuldigten 2 pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, und die Beschwerdeführerin das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerden gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet hat, hat sie die Beschuldigten zu entschädigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen).