5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. Die obsiegenden Beschuldigten haben ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Rechtsanwalt B.________, Verteidiger des Beschuldigten 1, weist in seiner Kostennote vom 26. April 2017 einen Aufwand von drei Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 816.60 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV;