7 hat, um diese arglistig irre zu führen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, lässt sich den Akten dafür kein Hinweis entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend ist die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.