Ebenso wenig von Belang ist der gegenüber dem Beschuldigten 2 erhobene Vorwurf, wonach dieser das Vorgehen des Beschuldigten 1 gedeckt haben soll bzw. er eine Mitschuld am Aufbau des angeblich vom Beschuldigten 1 errichteten Lügengebäudes trage. Entscheidend ist nur, ob der Beschuldigte 2 bezüglich Forderungen der Beschwerdeführerin Handlungen vorgenommen