Wie erwähnt geht es hierbei lediglich um den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ob sich der Beschuldigte 1 im Rahmen des komplexen Firmenkonstrukts an anderer Stelle strafrechtlich zu verantworten haben wird, ist nicht relevant, weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Einvernahme weiterer geschädigter Personen abzuweisen ist. Ebenso wenig von Belang ist der gegenüber dem Beschuldigten 2 erhobene Vorwurf, wonach dieser das Vorgehen des Beschuldigten 1 gedeckt haben soll bzw. er eine Mitschuld am Aufbau des angeblich vom Beschuldigten 1 errichteten Lügengebäudes trage.