den Auftragserteilungen, und sollte die Beschwerdeführer aufgrund von Versprechungen von einem Vorschuss abgesehen haben, änderte dies nichts an vorgenannter Schlussfolgerung. 4.4 Zusammengefasst überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten 1 die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich. Wie erwähnt geht es hierbei lediglich um den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin.