Ihre Dienstleistungen im IT-Bereich waren für den Firmenkomplex zentral, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 1 gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätte und daher das Geltendmachen einer Vorleistung unzumutbar erschienen wäre. Sollten die von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige auf S. 8 erwähnten «Lösungs- Meetings» tatsächlich im Januar/Februar 2014 stattgefunden haben (die Staatsanwaltschaft korrigierte dies in der Einstellungsverfügung aufs Jahr 2015, was in der Beschwerde nicht weiter thematisiert worden ist), somit unter Umständen sogar vor