04 0120 006 f.]). Angesichts der Tatsache, dass bereits ein grosser Betrag offen stand und das Verhalten des Beschuldigten 1 I.________ bereits verdächtig erschien, hätte die Beschwerdeführerin ihre Leistungen von einer Vorleistung abhängig machen können. Ihre Dienstleistungen im IT-Bereich waren für den Firmenkomplex zentral, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 1 gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätte und daher das Geltendmachen einer Vorleistung unzumutbar erschienen wäre.