E. 2.2.2). Von dem kann hier nicht ausgegangen werden. Arglist scheidet nämlich aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (sog. Opfermitverantwortung). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Inhaber I.________ in der Anzeige selbst ausgeführt, bereits im Jahr 2013 «stutzig» geworden zu sein und aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten 1 ein «mulmiges Gefühl» bekommen zu haben. Das Vorgehen habe ihn damals an den Betrüger L.________ erinnert und er habe sich Fragen zum Geschäftsmodell der J.________ AG gemacht (Anzeige S. 6 f. [pag. 04 0120 006 f.]).