nicht mehr involviert gewesen sein und der Beschuldigte 1 diesbezüglich tatsächlich keinen Erfüllungswillen mehr gehabt haben sollte, wäre die entsprechende Täuschung strafrechtlich nur relevant, wenn sie arglistig gewesen ist. Wie zuvor erwähnt, ist das Merkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht, respektive nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153,