Selbst wenn bezüglich der den zuvor genannten drei Rechnungen (1. Februar 2014, 7. März 2014) zugrunde liegenden Auftragserteilungen G.________ nicht mehr involviert gewesen sein und der Beschuldigte 1 diesbezüglich tatsächlich keinen Erfüllungswillen mehr gehabt haben sollte, wäre die entsprechende Täuschung strafrechtlich nur relevant, wenn sie arglistig gewesen ist.