05 005 002 f.]). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 nicht allein, sondern auch G.________ im Beschaffungsprozess von Gütern und Dienstleistungen bei der Beschwerdeführerin (inkl. Begleichung deren Leistungen) involviert gewesen ist und finanzielle Schwierigkeiten dazu geführt haben, dass die Rechnungen nicht bezahlt worden sind. Zumindest für die bereits am 1. August 2013 in Rechnung gestellten Arbeiten lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass andere Gründe verantwortlich gewesen wären.