Weiter soll G.________ für die Zahlung der Rechnungen verantwortlich gewesen sein (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 Z. 125 [pag. 05 005 005]). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 sei der Beschuldigte 1 im kommerziellen Bereich sehr engagiert, nicht hingegen bei der Geschäftsführung im administrativen Bereich. Der Beschuldigte 1 habe selber keinen Computer besessen, weshalb er den Geschäftsführern viel Vertrauen entgegen bringe (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 Z. 42 ff. [pag. 05 005 002 f.]).