05 010 060], wonach dauernd Geld habe «zusammengekratzt werden müssen»). G.________, welcher seit Juli 2008 Mitglied im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war (bis September 2016), wurde von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 1 – auf dessen Anfrage hin – im Jahr 2012 als CFO empfohlen und nahm in der Folge diese Aufgabe für den Beschuldigten 1 bzw. dessen Firmen wahr (Einvernahme G.________ vom 7. Oktober 2014 Z. 48 ff. [pag. 05 020 003]). Dabei nahm er – wie bereits erwähnt – im Verwaltungsrat diverser Firmen Einsitz, so auch im Verwaltungsrat der eigentlichen Auftraggeberin K.________ AG (Dezember 2012-März 2014). Weiter soll G.______