Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschuldigte 1 wiederholt bei Partnern eine erste oder zweite Rechnung bezahlt, danach auf Zeit gespielt und Leistungen erschlichen habe. Sinngemäss macht sie geltend, dieses systematische Vorgehen lasse darauf schliessen, dass für den Beschuldigten 1 bereits bei Vertragseingehung klar gewesen sei, zu einem späteren Zeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der fraglichen Auftragserteilung nicht mehr bezahlen zu wollen. Aufgrund der Akten lässt sich dieser Verdacht indessen nicht erhärten: Aktenkundig scheint es in den von der J.___