5 gesetzte Gesamtforderung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach der Beschuldigte 1 bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung – zumindest betreffend den ersten Auftrag (Rechnung mit Valuta-Datum vom 1. August 2013) – keinen Erfüllungswillen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschuldigte 1 wiederholt bei Partnern eine erste oder zweite Rechnung bezahlt, danach auf Zeit gespielt und Leistungen erschlichen habe.