des Geschädigten sowie des (5) beim Geschädigten eingetretenen Vermögensschadens zusammen. Nur wenn diese Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllt sind, liegt ein Betrug nach Art. 146 StGB vor. Eine Täuschung kann sich auf sogenannte innere Tatsachen beziehen. Das heisst auf Vorgänge, welche sich innerhalb des Täters abspielen und für den Geschädigten kaum überprüfbar sind, da er nicht in den Täter «hineinschauen» kann. Die Zahlungsbereitschaft (allgemeiner: der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen) ist als innere Tatsache oft betrugsrelevant (vgl. ARZT, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 146 StGB).