146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Betrugsmerkmale setzen sich demnach aus den fünf Tatbestandselementen der (1) Täuschung über Tatsachen, der (2) Arglistigkeit der Täuschung, des (3) täuschungsbedingten Irrtums, der (4) Vermögendisposition