Es bestünden keine Hinweise, dass er im Zusammenhang mit der Forderung der Beschwerdeführerin Handlungen vorgenommen habe, um diese arglistig irre zu führen. Den Aussagen des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 zufolge habe die Beschwerdeführerin ihm verschiedene E-Mails geschickt, welche offene Rechnungen zum Gegenstand gehabt hätten und welche er jeweils an den Beschuldigten 1 und allenfalls Herrn M.________ zur Erledigung weitergeleitet habe.