eine arglistige Täuschung über eine innere Tatsache (Erfüllungswille) nicht erkennbar sei. Der Beschuldigte 1 habe die Beschwerdeführerin somit nicht arglistig getäuscht, weshalb das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingestellt werde. Gleiches gelte für den gegenüber dem Beschuldigten 2 erhobenen Vorwurf. Es bestünden keine Hinweise, dass er im Zusammenhang mit der Forderung der Beschwerdeführerin Handlungen vorgenommen habe, um diese arglistig irre zu führen.