Weder könne auf eine Errichtung eines Lügengebäudes geschlossen werden, noch habe sich der Beschuldigte 1 besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, um die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begleichung der offenen Rechnungen zu täuschen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1 den Entschluss zur Nichtbezahlung der Leistungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des sogenannten «Lösungs-Meetings» anfangs 2015 (vgl. dazu auch E. 4.3 am Ende, wonach die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Datumsangabe der Beschwerdeführerin korrigiert hat) gefasst haben soll, weshalb im vorliegenden Fall