3 das Vorgehen des Beschuldigten 1 gedeckt habe (vgl. dazu auch Beschwerde S. 3 Absatz 2). 3.2 In ihrer Einstellungsverfügung vom 9. April 2018 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs bzw. führte aus, dass sich kein Verdacht habe erhärten lassen. Weder könne auf eine Errichtung eines Lügengebäudes geschlossen werden, noch habe sich der Beschuldigte 1 besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, um die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begleichung der offenen Rechnungen zu täuschen.