Noch Anfang 2014 habe der Beschuldigte 1 anlässlich eines «Lösungs-Meetings» versprochen, eine sofortige Akontozahlung von CHF 3'000.00 zu tätigen (Anzeige S. 8, vgl. dazu auch E. 3.2 hiernach und E. 4.3 am Ende [die Staatsanwaltschaft korrigierte die diesbezügliche Datumsangabe der Beschwerdeführerin]). Diese Akontozahlung sei zwar von der J.________ AG mehrfach bestätigt worden; tatsächlich sei sie jedoch nie eingetroffen. In der Folge habe sie, die Beschwerdeführerin, sämtliche Leistungen an die J.________ AG und weitere Gesellschaften gestoppt.