gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs ein. Seinen Aussagen zufolge sollen (u.a.) finanzielle Investitionen nicht für die vereinbarten Plastikverölungsprojekte – sondern zur Finanzierung der Immobilienprojekte (Einvernahme G.________ vom 7. Oktober 2014 Z. 171 ff. und 302 ff.) – eingesetzt worden sein. Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschuldigten 1 im Jahr 2012 beauftragt, für die J.________ AG und deren Gesellschaften diverse Dienstleistungen im IT- Bereich zu erbringen (Support, Network, Infrastruktur inklusive Prozesse und Beratung sowie Einführung eines CRM-Systems und Mailing Systems).