322 Abs. 2 StPO vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Angefochten ist vorliegend lediglich die Einstellung des Verfahrens betreffend den angeblich zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Betrug durch Nichtbezahlen der von ihr erbrachten Dienstleistungen.