Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Stv. Leitende Staatsanwältin F.________, Kantonale Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ AG Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. April 2018 (W 14 52) Erwägungen: 1. Gestützt auf eine Anzeige von G.________ und H.________ vom 9. Mai 2014 wur- de gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen diversen Vorwürfen (u.a. Betrug) eine Strafuntersuchung eröffnet. Am 19. Januar 2016 reichte auch die E.________ AG, vertreten durch I.________, eine Anzeige wegen Betrugs gegen den Beschuldigten 1 sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein; gleich- zeitig konstituierte sie sich als Privatklägerin. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte letztgenanntes Verfah- ren am 9. April 2018 ein. Dagegen erhob die Privatklägerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 21. April 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2018 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin F.________ die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Dem schlossen sich der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, in ihren Eingaben vom 22. Mai 2018 an. Die Replik der Beschwerde- führerin wurde infolge Fristversäumnisses nicht zu den Akten erkannt und an die Beschwerdeführerin retourniert (Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Juni 2018). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gegen Ein- stellungen ist die Beschwerdemöglichkeit gesetzlich ausdrücklich in Art. 322 Abs. 2 StPO vorgesehen. Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Angefochten ist vorliegend lediglich die Einstellung des Verfahrens betreffend den angeblich zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Be- trug durch Nichtbezahlen der von ihr erbrachten Dienstleistungen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Betrugsvorwürfe rund um die J.________ AG (in Liqui- dation) bezieht, welche von G.________ und H.________ zur Anzeige gebracht worden sind, und ausführt, die Beschuldigten 1 und 2 hätten dutzende Leute hin- ters Licht geführt, systematisch betrogen und das Vertrauen ausgenutzt, argumen- tiert sie am Streitgegenstand vorbei. Abgesehen davon wäre sie diesbezüglich oh- nehin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. 2 3. 3.1 Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die J.________ AG (seit 14. Juli 2017 in Liquidation) hielt in den vergangenen Jah- ren eine Vielzahl von Tochtergesellschaften (u.a. weitere Holdinggesellschaften). Es handelt sich um ein komplexes Firmenkonstrukt. Ein Zweig des Firmenkon- strukts konzentrierte sich auf Immobilienprojekte (Bereich Alterswohnen), ein ande- rer befasste sich mit Alternativenergie (Plastikverölungsprojekte). Als Initiator des Ganzen wird der Beschuldigte 1 bezeichnet. Der Beschuldigte 2 war Mitglied im Verwaltungsrat der J.________ AG und hatte eine gewisse Zeit auch das Präsidi- um inne. Für beide Gruppen wurden immer wieder neue Investoren akquiriert. G.________, welcher im Jahr 2012 als CFO (Chief Financial Officer) beitrat, nahm in verschiedenen Gesellschaften Einsitz in den Verwaltungsrat. Im Frühling 2014 kam es zwischen dem Beschuldigten 1 und G.________ zum Zerwürfnis und zur Trennung. Anschliessend reichte (u.a.) G.________ gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs ein. Seinen Aussagen zufolge sollen (u.a.) finanzielle Investitionen nicht für die vereinbarten Plastikverölungsprojekte – sondern zur Fi- nanzierung der Immobilienprojekte (Einvernahme G.________ vom 7. Oktober 2014 Z. 171 ff. und 302 ff.) – eingesetzt worden sein. Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschuldigten 1 im Jahr 2012 beauftragt, für die J.________ AG und deren Gesellschaften diverse Dienstleistungen im IT- Bereich zu erbringen (Support, Network, Infrastruktur inklusive Prozesse und Bera- tung sowie Einführung eines CRM-Systems und Mailing Systems). Sie führt in ihrer Anzeige vom 19. Januar 2016 aus, dass die Zusammenarbeit bis August 2014 gut geklappt habe und ihre Leistungen jeweils ohne Beanstandung zeitgerecht bezahlt worden seien. Ab September 2014 habe es Probleme bei der Bezahlung der Rechnungen gegeben. Trotz schriftlicher Mahnungen im Herbst und vor Weihnach- ten seien diese durch die J.________ AG nicht beglichen worden, woraufhin sie, die Beschwerdeführerin, eine Betreibung über CHF 64'000.00 eingereicht habe. Auf eine Klage beim Handelsgericht sei aufgrund der eigenen prekären Liquiditäts- lage vorübergehend verzichtet worden. Noch Anfang 2014 habe der Beschuldigte 1 anlässlich eines «Lösungs-Meetings» versprochen, eine sofortige Akontozahlung von CHF 3'000.00 zu tätigen (Anzeige S. 8, vgl. dazu auch E. 3.2 hiernach und E. 4.3 am Ende [die Staatsanwaltschaft korrigierte die diesbezügliche Datumsan- gabe der Beschwerdeführerin]). Diese Akontozahlung sei zwar von der J.________ AG mehrfach bestätigt worden; tatsächlich sei sie jedoch nie eingetroffen. In der Folge habe sie, die Beschwerdeführerin, sämtliche Leistungen an die J.________ AG und weitere Gesellschaften gestoppt. Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 1 vor, dass er falsche Tatsachen vorgespiegelt und unter dem Vorwand, den Prozess «plastic to fuel» weltweit ausrollen zu wollen und das Projekt «Wohnen im Alter» zu ermögli- chen, Leistungen von Partnern bezogen und im Anschluss systematisch nicht be- glichen habe. Er habe sie, die Beschwerdeführerin, über seine wahren Absichten und finanziellen Möglichkeiten bewusst getäuscht, Versprechungen abgegeben und sie betrogen. Dem Beschuldigten 2 wirft sie vor, dass er als Verwaltungsrat 3 das Vorgehen des Beschuldigten 1 gedeckt habe (vgl. dazu auch Beschwerde S. 3 Absatz 2). 3.2 In ihrer Einstellungsverfügung vom 9. April 2018 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Subsumption des Sachverhalts unter den Tatbestand des Betrugs bzw. führte aus, dass sich kein Verdacht habe erhärten lassen. Weder könne auf eine Errich- tung eines Lügengebäudes geschlossen werden, noch habe sich der Beschuldigte 1 besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, um die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begleichung der offenen Rechnungen zu täuschen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1 den Entschluss zur Nichtbezahlung der Leistungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des sogenannten «Lösungs-Meetings» anfangs 2015 (vgl. dazu auch E. 4.3 am Ende, wonach die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Datumsangabe der Be- schwerdeführerin korrigiert hat) gefasst haben soll, weshalb im vorliegenden Fall eine arglistige Täuschung über eine innere Tatsache (Erfüllungswille) nicht erkenn- bar sei. Der Beschuldigte 1 habe die Beschwerdeführerin somit nicht arglistig getäuscht, weshalb das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerde- führerin eingestellt werde. Gleiches gelte für den gegenüber dem Beschuldigten 2 erhobenen Vorwurf. Es bestünden keine Hinweise, dass er im Zusammenhang mit der Forderung der Be- schwerdeführerin Handlungen vorgenommen habe, um diese arglistig irre zu führen. Den Aussagen des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 zufolge habe die Be- schwerdeführerin ihm verschiedene E-Mails geschickt, welche offene Rechnungen zum Gegenstand gehabt hätten und welche er jeweils an den Beschuldigten 1 und allenfalls Herrn M.________ zur Erledigung weitergeleitet habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser verlangt, dass bei Zweifeln über die Straf- losigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (unter vielen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen). Gleichzeitig heisst das aber auch nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Ist ein Freispruch genau- so wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermessenspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), 4 setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage vor- aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. 4.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Die Betrugsmerkmale setzen sich demnach aus den fünf Tatbestandselementen der (1) Täuschung über Tatsachen, der (2) Arglistigkeit der Täuschung, des (3) täuschungsbedingten Irrtums, der (4) Vermögendisposition des Geschädigten sowie des (5) beim Geschädigten eingetretenen Vermögens- schadens zusammen. Nur wenn diese Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllt sind, liegt ein Betrug nach Art. 146 StGB vor. Eine Täuschung kann sich auf sogenannte in- nere Tatsachen beziehen. Das heisst auf Vorgänge, welche sich innerhalb des Täters abspielen und für den Geschädigten kaum überprüfbar sind, da er nicht in den Täter «hineinschauen» kann. Die Zahlungsbereitschaft (allgemeiner: der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen) ist als innere Tatsache oft betrugsrelevant (vgl. ARZT, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 146 StGB). Bei bloss konkludenter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einfache Lüge vor (BGE 125 IV 124). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nur arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2). Um Arglist bejahen zu können, muss sich der Täter einer qualifizierten Vorgehensweise bedienen. In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Arglist liegt vor, wenn der Täter zwecks Täuschung ein Lügengebäude erstellt oder betrügerische Machenschaften an den Tag legt, seine Angaben nicht überprüfbar sind oder eine Überprüfung als nicht zumutbar erscheint, beziehungsweise der Täter den Getäuschten von einer mögli- chen Überprüfung abhält oder genau weiss, dass der Getäuschte keine Überprü- fung vornehmen wird (vgl. ARZT, a.a.O., N. 63 zu Art. 146 StGB). 4.3 Unbestrittenermassen sind die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in einer ersten Phase anstandslos bezahlt worden. Offen bei der Beschwerdeführerin sind Rechnungen mit dem Valuta-Datum vom 1. August 2013, 1. Februar 2014 sowie 7. März 2014. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. August 2014 (pag. 005 001 120 betreffend K.________ AG, welche sich mittlerweile in Liquidation befindet [Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 22. Mai 2018]) waren diese Forderungen bereits im Sommer 2014 in Betreibung gesetzt. In strafrechtlicher Hinsicht ist nun relevant, ob der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Auftragserteilung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit arglistig getäuscht hat. Ein nachträglich entfallender Zahlungswille ist strafrechtlich nicht von Relevanz. Somit ist nicht weiter von Belang, dass gegen die in Betreibung 5 gesetzte Gesamtforderung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Den Akten kön- nen keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach der Beschuldigte 1 bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung – zumindest betreffend den ersten Auftrag (Rechnung mit Valuta-Datum vom 1. August 2013) – keinen Erfüllungswillen ge- habt hätte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschuldigte 1 wiederholt bei Partnern eine erste oder zweite Rechnung be- zahlt, danach auf Zeit gespielt und Leistungen erschlichen habe. Sinngemäss macht sie geltend, dieses systematische Vorgehen lasse darauf schliessen, dass für den Beschuldigten 1 bereits bei Vertragseingehung klar gewesen sei, zu einem späteren Zeitpunkt und damit auch im Zeitpunkt der fraglichen Auftragserteilung nicht mehr bezahlen zu wollen. Aufgrund der Akten lässt sich dieser Verdacht in- dessen nicht erhärten: Aktenkundig scheint es in den von der J.________ AG (in Liquidation) gehaltenen Firmen im Jahr 2013 finanzielle Engpässe gegeben zu haben (u.a. Einvernahme von G.________ vom 7. Oktober 2014 Z. 258 ff. [pag. 05 020 007], wonach mit ei- nem von ihm und H.________ gewährten Darlehen nicht nur der Kaufpreis einer weiteren AG, sondern auch Löhne und sonstige Betriebskosten der gesamten Gruppe bezahlt worden seien; ferner Einvernahme H.________ vom 19. Januar 2016 Z. 173 [pag. 05 010 060], wonach dauernd Geld habe «zusammengekratzt werden müssen»). G.________, welcher seit Juli 2008 Mitglied im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war (bis September 2016), wurde von der Beschwerdefüh- rerin dem Beschuldigten 1 – auf dessen Anfrage hin – im Jahr 2012 als CFO emp- fohlen und nahm in der Folge diese Aufgabe für den Beschuldigten 1 bzw. dessen Firmen wahr (Einvernahme G.________ vom 7. Oktober 2014 Z. 48 ff. [pag. 05 020 003]). Dabei nahm er – wie bereits erwähnt – im Verwaltungsrat diverser Firmen Einsitz, so auch im Verwaltungsrat der eigentlichen Auftraggeberin K.________ AG (Dezember 2012-März 2014). Weiter soll G.________ für die Zahlung der Rech- nungen verantwortlich gewesen sein (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 Z. 125 [pag. 05 005 005]). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 sei der Beschuldigte 1 im kommerziellen Bereich sehr engagiert, nicht hingegen bei der Geschäftsführung im administrativen Bereich. Der Beschuldigte 1 habe selber keinen Computer besessen, weshalb er den Geschäftsführern viel Vertrauen ent- gegen bringe (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juli 2016 Z. 42 ff. [pag. 05 005 002 f.]). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 nicht allein, sondern auch G.________ im Beschaffungs- prozess von Gütern und Dienstleistungen bei der Beschwerdeführerin (inkl. Beglei- chung deren Leistungen) involviert gewesen ist und finanzielle Schwierigkeiten da- zu geführt haben, dass die Rechnungen nicht bezahlt worden sind. Zumindest für die bereits am 1. August 2013 in Rechnung gestellten Arbeiten lassen sich den Ak- ten keine Hinweise entnehmen, dass andere Gründe verantwortlich gewesen wären. Hinsichtlich der drei Rechnungen vom 1. Februar 2014 und 7. März 2014 bzw. der zuvor erfolgten Auftragserteilungen fällt zwar auf, dass damals bereits Spannungen zwischen dem CFO G.________ und dem Beschuldigten 1 bestanden hatten, welche im März 2014 zur Trennung geführt haben. So soll G.________ be- reits im 4. Quartal und 1. Quartal bei den Organen der Gruppe hinsichtlich der fi- nanziellen Lage kritische Fragen über gewisse Bilanzpositionen und Mittelverwen- 6 dungen gestellt haben (Strafanzeige von G.________, vorgehalten anlässlich des- sen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 Z. 187 ff. [pag. 05 020 006]; Einvernahme von G.________ vom 12. November 2015 Z. 211 f. [pag. 05 020 020]). Selbst wenn bezüglich der den zuvor genannten drei Rechnungen (1. Februar 2014, 7. März 2014) zugrunde liegenden Auftragserteilungen G.________ nicht mehr involviert gewesen sein und der Beschuldigte 1 diesbezüglich tatsächlich kei- nen Erfüllungswillen mehr gehabt haben sollte, wäre die entsprechende Täuschung strafrechtlich nur relevant, wenn sie arglistig gewesen ist. Wie zuvor erwähnt, ist das Merkmal der Arglist bei einfachen falschen Angaben erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht, respektive nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Von dem kann hier nicht ausgegangen werden. Arglist scheidet nämlich aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (sog. Opfermitverantwortung). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin bzw. deren Inhaber I.________ in der Anzeige selbst ausgeführt, bereits im Jahr 2013 «stutzig» geworden zu sein und aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten 1 ein «mulmiges Gefühl» bekommen zu haben. Das Vorgehen habe ihn damals an den Betrüger L.________ erinnert und er habe sich Fragen zum Ge- schäftsmodell der J.________ AG gemacht (Anzeige S. 6 f. [pag. 04 0120 006 f.]). Angesichts der Tatsache, dass bereits ein grosser Betrag offen stand und das Ver- halten des Beschuldigten 1 I.________ bereits verdächtig erschien, hätte die Be- schwerdeführerin ihre Leistungen von einer Vorleistung abhängig machen können. Ihre Dienstleistungen im IT-Bereich waren für den Firmenkomplex zentral, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Beschul- digten 1 gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätte und daher das Geltendmachen einer Vorleistung unzumutbar erschienen wäre. Sollten die von der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige auf S. 8 erwähnten «Lösungs- Meetings» tatsächlich im Januar/Februar 2014 stattgefunden haben (die Staatsan- waltschaft korrigierte dies in der Einstellungsverfügung aufs Jahr 2015, was in der Beschwerde nicht weiter thematisiert worden ist), somit unter Umständen sogar vor den Auftragserteilungen, und sollte die Beschwerdeführer aufgrund von Verspre- chungen von einem Vorschuss abgesehen haben, änderte dies nichts an vorge- nannter Schlussfolgerung. 4.4 Zusammengefasst überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Be- schuldigten 1 die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich. Wie erwähnt geht es hier- bei lediglich um den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ob sich der Beschuldigte 1 im Rahmen des komplexen Firmenkonstrukts an anderer Stelle strafrechtlich zu verantworten haben wird, ist nicht relevant, weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Einvernahme weiterer geschädigter Personen abzuweisen ist. Ebenso wenig von Belang ist der gegenüber dem Be- schuldigten 2 erhobene Vorwurf, wonach dieser das Vorgehen des Beschuldigten 1 gedeckt haben soll bzw. er eine Mitschuld am Aufbau des angeblich vom Beschul- digten 1 errichteten Lügengebäudes trage. Entscheidend ist nur, ob der Beschul- digte 2 bezüglich Forderungen der Beschwerdeführerin Handlungen vorgenommen 7 hat, um diese arglistig irre zu führen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, lässt sich den Akten dafür kein Hinweis entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend ist die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. Die obsiegenden Beschuldigten haben ausserdem Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug ei- nes Anwalts war geboten. Rechtsanwalt B.________, Verteidiger des Beschuldig- ten 1, weist in seiner Kostennote vom 26. April 2017 einen Aufwand von drei Stun- den aus, ausmachend ein Honorar von CHF 816.60 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar scheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverord- nung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Mangels Einreichens einer Kostennote seines Verteidigers wird die Entschädigung des Beschuldigten 2 pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, und die Beschwer- deführerin das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerden gegen den Einstel- lungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet hat, hat sie die Beschuldigten zu entschädigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführe- rin wird somit verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 816.60 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 300.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu be- zahlen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 816.60 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - Stv. Leitende Staatsanwältin F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9