11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von im geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschuldigten 1 wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘210.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.