5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der Beschuldigten 1 ist zudem für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2‘210.95 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton Bern zu bezahlen. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ liegt im oberen Bereich, erscheint aber noch angemessen.