Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt F.________ wurde vom Beschwerdeführer gemäss Replik nur für den Fall gestellt, dass die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das Ausstandsgesuch folglich obsolet. Dieses hätte im Übrigen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).