Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen sind im Übrigen auch nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 1-3 zu begründen. Wie vorstehend in E. 4.6 dargetan wurde, mangelt es hinsichtlich der Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 sowie der Aktennotiz und des Briefs vom 1. Juni 2017 bereits an einem Tatobjekt («ärztliches Zeugnis»). In welchem Zusammenhang die Strafakten BM 2017 29 970 mit den vorliegend zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen stehen sollten, ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt F.___