Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht keine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 eröffnet, sondern das Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Da kein hinreichender Tatverdacht vorlag resp. die angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, erübrigte sich auch die Prüfung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (körperliche Untersuchung; Edition der Unterlagen betreffend das Strafverfahren BM 2017 29 970 [«Tötung I.________»]) sowie des vom Beschwerdeführer für den Fall eines allfällig einzuleitenden Strafverfahrens gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit der