Zum einen handelt es sich hierbei mehrheitlich um bereits vorliegende Unterlagen. Zum anderen enthalten die neu eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten 1- 3. 4.9 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 173, 174, 318 und 261bis StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen anderweitigen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht keine Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 eröffnet, sondern das Strafverfahren nicht an die Hand genommen.