Die insoweit gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden. Inwiefern die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 auf die behandelnden Ärzte des L.________(Spital) eingewirkt haben sollen, damit diese eine angeblich falsche Diagnose (chronischer Alkoholabusus; Verdacht auf psychiatrische Belastungsstörung) stellen, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan. Auch die vom Beschwerdeführer mit Replik eingereichten Unterlagen vermögen am vorliegenden Beschluss nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich hierbei mehrheitlich um bereits vorliegende Unterlagen.