Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.1 hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die E-Mail des Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt in der Tat inhaltlich unstrukturiert wirkt, selbst wenn der Regierungsstatthalter den Fall kennen sollte. Dies betrifft im Übrigen auch die Eingaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Die insoweit gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind daher nicht zu beanstanden.