4.8 Was die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Notfallberichts des L.________(Spital) vom 12. Januar 2018 sowie des provisorischen Berichts des L.________(Spital) vom 24. Januar 2018, des Areal- und Hausverbots des G.________(Spital) vom 17. Januar 2018 und der E-Mail der Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt J.________(Ortschaft) vom 5. Juni 2017 anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu diesen Unterlagen einlässlich Stellung genommen. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.1 hiervor).