Hierbei handelt es sich vielmehr um den geläufigen Jargon psychiatrischer Fachärzte, welcher nicht ehrverletzend im Sinne des Gesetzes ist. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Einhaltung der Strafantragsfrist betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass er am 30. Mai 2017 Kenntnis von der Diagnose hatte (vgl. S. 7 der Beschwerde). Zumindest insoweit hatte er demnach bereits dannzumal Kenntnis vom Inhalt des Berichts.