Der Verweis der Beschuldigten 1 in ihrem Konsiliarberichten, dass die Familie des Beschwerdeführers jüdisch sei, kann nicht als rassendiskriminierend bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um eine blosse Feststellung der Angaben des Beschwerdeführers ohne Wertung. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer in der Anzeige, S. 6, erwähnten Äusserungen der Beschuldigten 1 in den Konsiliarberichten (insbesondere «polymorphe Abstammungsideen präsentiert»; «überwertige Ideen»; «Grössenwahn»; «Querulantenwahn»; «er spricht immer wieder von Traumatisierungen»; «inhaltliche