Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich den Konsiliarberichten der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 sowie der Aktennotiz und des Briefs der Beschuldigten 2 und 3 vom 1. Juni 2017 weder ehrverletzende noch rassendiskriminierende Äusserungen entnehmen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der vorläufigen Einschätzung der Beschuldigten 1 nicht einverstanden ist, begründet keine Strafbarkeit. Der Verweis der Beschuldigten 1 in ihrem Konsiliarberichten, dass die Familie des Beschwerdeführers jüdisch sei, kann nicht als rassendiskriminierend bezeichnet werden.