Folglich ist auch ein Vorsatz der Beschuldigten 1 ausgeschlossen. Eine weitere Zweckbestimmung (zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils; geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzten) ist nicht erkennbar. 4.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich den Konsiliarberichten der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 sowie der Aktennotiz und des Briefs der Beschuldigten 2 und 3 vom 1. Juni 2017 weder ehrverletzende noch rassendiskriminierende Äusserungen entnehmen.