Zudem wurde bereits eine Untersuchung eröffnet. Das Konsilium der Beschuldigten 1 war vom Beschuldigten 3 zu dessen Beratung und nicht im Hinblick auf die Einreichung bei einer Behörde eingeholt worden. Die Beschuldigte 1 erstattete demensprechend dem ersuchenden Beschuldigten 3 und nicht einer Behörde die konsiliarischen Berichte. Beim Erlass der Konsiliarberichte musste die Beschuldigte 1 nicht damit rechnen, dass das Konsilium bei einer Behörde gebraucht werden könnte. Hierzu war es offensichtlich nicht bestimmt. Folglich ist auch ein Vorsatz der Beschuldigten 1 ausgeschlossen.