Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Konsiliarberichte zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt waren. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, sind die Konsiliarberichte der Beschuldigten 1 vom 18. und 30. Mai 2017 in Hinblick auf die Anzeige des Beschwerdeführers wegen sexuellen Übergriffs durch eine Pflegefachperson des G.________(Spital) und wegen Falschbehandlung durch Ärzte des G.________(Spital) irrelevant. Bei den angezeigten Delikten handelt es sich um von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten. Zudem wurde bereits eine Untersuchung eröffnet.