Die Beschuldigte 1 hat lediglich auf die Möglichkeit einer Meldung an die KESB hingewiesen, soweit eine Unterstützung durch den Bruder nicht zu realisieren wäre, und ausgeführt, welche ambulante psychiatrische Einrichtung geeignet wäre, wenn eine Behandlung notwendig werden sollte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Konsiliarberichte zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt waren.