Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte 1 in ihren Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 gerade nicht die Errichtung einer Beistandschaft empfohlen hat, sondern die Weiterführung des bislang gegangenen Weges (Unterstützung durch den Bruder). Die Beschuldigte 1 hat lediglich auf die Möglichkeit einer Meldung an die KESB hingewiesen, soweit eine Unterstützung durch den Bruder nicht zu realisieren wäre, und ausgeführt, welche ambulante psychiatrische Einrichtung geeignet wäre, wenn eine Behandlung notwendig werden sollte.