Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Zweck des Gebrauchs bei einer Behörde (Errichtung einer Beistandschaft und Anbindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte 1 in ihren Konsiliarberichten vom 18. und 30. Mai 2017 gerade nicht die Errichtung einer Beistandschaft empfohlen hat, sondern die Weiterführung des bislang gegangenen Weges (Unterstützung durch den Bruder).