Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es betreffend der Konsiliarberichte – wie auch der Aktennotiz und dem Brief vom 1. Juni 2017 – an der von Art. 318 StGB geforderten Zweckbestimmung fehlt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Zweck des Gebrauchs bei einer Behörde (Errichtung einer Beistandschaft und Anbindung an eine ambulante psychiatrische Einrichtung).